(1) Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so gewährt ihm der Bund im Anschluß an die Leistungen nach § 8 Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 1.
- wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 10 Abs. 1 ist,
- 2.
- wenn der Entwicklungshelfer die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und
- 3.
- soweit kein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles längstens für achtundsiebzig Wochen gewährt, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
(3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem Tag, von dem an
- 1.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
- 2.
- eine entsprechende Leistung aus einer nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht befreienden Lebensversicherung, an der sich der Arbeitgeber mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder
- 3.
- eine entsprechende Leistung aus einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne der Vorschrift über die Versicherungsbefreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird.
(4) Wird dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, so wird das Tagegeld um den Betrag der für denselben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. Insoweit geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenanspruch auf den Bund über. Entsprechendes gilt für Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gewährt werden.
(5) Der Anspruch auf Tagegeld entfällt, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gewährt wird. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Dienst- oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezüge zugebilligt, so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die Bezüge nicht geringer als das Tagegeld sind; andernfalls gilt Absatz 4 entsprechend.
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 7/4393 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshelfer-GesetzesBundestag Drucksachen · 3. Dezember 1975
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- 4. 13/8671 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 13/8011 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Rudolf Dreßler, Ulrike Mascher, Ottmar Schreiner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/8032 - Strukturreform statt Leistungskürzungen in der Alterssicherung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin), Marieluise Beck (Bremen), Matthias Berninger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/8036 - Den Generationenvertrag neu verhandeln d) zu dem Antrag der Gruppe der PDS - Drucksache 13/8044 - Rentenversicherung stabilisieren und Reform 2000 vorbereiten e) zu dem Antrag der Abgeordneten Petra Bläss und der Gruppe der PDS - Drucksache 13/4684 - Gegen Armut und Abhängigkeit für eine eigenständige Alterssicherung von Frauen f) zu dem Entschließungsantrag der Fraktion der SPD - Drucksache 13/6109 - zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 13/5370 - Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungsreserve sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren gemäß § 154 SGB VI (Rentenversicherungsbericht 1996) Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 1996Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 1997
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