Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
- die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,
- 2.
- die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,
- 3.
- die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und
- 4.
- die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/6565 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich - Drucksache 21/6278 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. Juni 2026