(1) Soweit personenbezogene Daten von Ausländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person.
(2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 erhoben und werden diese nach § 19 Absatz 7 Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darüber zu unterrichten und der betroffenen Person die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
- 1.
- ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, und
- 2.
- kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/9950 - Unterrichtung: Bericht über die Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2024
- 2. 21/7868 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des NachrichtendienstrechtsBundestag Drucksachen · 7. September 2026