(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind:
- 1.
- für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,
- 2.
- für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
- 3.
- für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,
- 4.
- für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
(5) (weggefallen)
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 7/2098 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 14. Mai 1974
- 2. 7/1751 - Unterrichtung: Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik an die gesetzgebenden Körperschaften nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das HochschulwesenBundestag Drucksachen · 1. März 1974
- 3. 7/4636 - Unterrichtung: 2. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik an die gesetzgebenden Körperschaften nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen vom 31. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1473)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 1976
- 4. 13/7392 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)Bundestag Drucksachen · 10. April 1997