(1) Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.
(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Geschlecht;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;
- 4.
- Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- 5.
- Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule;
- 6.
- Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- 7.
- Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;
- 8.
- Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;
- 9.
- Art der Promotion;
- 10.
- Promotionsfach;
- 11.
- Art der Registrierung als Promovierender;
- 12.
- Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender;
- 13.
- Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;
- 14.
- Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm;
- 15.
- Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;
- 16.
- Art der Dissertation.
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 7/1751 - Unterrichtung: Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik an die gesetzgebenden Körperschaften nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das HochschulwesenBundestag Drucksachen · 1. März 1974
- 2. 7/2098 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 14. Mai 1974
- 3. 9/1296 - Unterrichtung: 5. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik für den Berichtszeitraum 1980/81Bundestag Drucksachen · 28. Januar 1982
- 4. 11/1755 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag gemäß § 26 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz i. V. m. dem Beschluß zum 2. StatistikbereinigungsgesetzBundestag Drucksachen · 3. Februar 1988
- 5. 11/5832 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG)Bundestag Drucksachen · 27. November 1989
- 6. 12/3256 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)Bundestag Drucksachen · 15. September 1992
- 7. 12/2461 - Unterrichtung: 10. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 1. Juni 1992Bundestag Drucksachen · 24. April 1992
- 8. 13/7392 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)Bundestag Drucksachen · 10. April 1997