(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen.
(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern, Hochschulen und Berufsakademien im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.
Fachbeiträge • 3
- 1. Informationen zum DatenschutzEingeschränkter Zugriffwww.uni-potsdam.de
- 2. Universität PotsdamEingeschränkter Zugriffwww.uni-potsdam.de
- 3. University of PotsdamEingeschränkter Zugriffwww.uni-potsdam.de
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 6/2296 - Schriftlicher Bericht: über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz) - Drucksache VI/2115 -Bundestag Drucksachen · 9. Juni 1971
- 2. 6/2115 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz)Bundestag Drucksachen · 22. April 1971
- 3. 7/1751 - Unterrichtung: Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik an die gesetzgebenden Körperschaften nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das HochschulwesenBundestag Drucksachen · 1. März 1974
- 4. 10/987 - Unterrichtung: 6. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik für den Berichtszeitraum 1982/83Bundestag Drucksachen · 9. Februar 1984
- 5. 11/1755 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag gemäß § 26 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz i. V. m. dem Beschluß zum 2. StatistikbereinigungsgesetzBundestag Drucksachen · 3. Februar 1988
- 6. 11/5832 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG)Bundestag Drucksachen · 27. November 1989
- 7. 12/5886 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handels- und Lohnstatistikgesetzes (Statistikänderungsgesetz - StatÄndG)Bundestag Drucksachen · 13. Oktober 1993
- 8. 13/7392 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)Bundestag Drucksachen · 10. April 1997