(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet.
(2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist.
(3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
- 1.
- dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder seinem Vertreter,
- 2.
- fünf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen sechzehn Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,
- 3.
- je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden,
- 4.
- einem Vertreter des Wissenschaftsrates,
- 5.
- sieben die Hochschulen vertretenden Personen, darunter eine die privaten Hochschulen vertretende Person; von den in Satz 1 genannten Personen muss mindestens eine vertretende Person der Hochschulverwaltung angehören,
- 6.
- drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem Aufbau und Betrieb eines Informationssystems im Hochschulbereich befaßt sind.
(4) Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen (Hochschulrektorenkonferenz bzw. Verband der Privaten Hochschulen) bestimmt.
(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 6/2296 - Schriftlicher Bericht: über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz) - Drucksache VI/2115 -Bundestag Drucksachen · 9. Juni 1971
- 2. 7/98 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die FinanzstatistikBundestag Drucksachen · 5. Februar 1973
- 3. 6/3297 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die FinanzstatistikBundestag Drucksachen · 29. März 1972
- 4. 7/1751 - Unterrichtung: Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik an die gesetzgebenden Körperschaften nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das HochschulwesenBundestag Drucksachen · 1. März 1974
- 5. 8/3054 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die FinanzstatistikBundestag Drucksachen · 11. Juli 1979
- 6. 7/4636 - Unterrichtung: 2. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik an die gesetzgebenden Körperschaften nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen vom 31. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1473)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 1976
- 7. 8/1451 - Unterrichtung: 3. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen vom 31. August 1971Bundestag Drucksachen · 24. Januar 1978
- 8. 9/1296 - Unterrichtung: 5. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik für den Berichtszeitraum 1980/81Bundestag Drucksachen · 28. Januar 1982