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§ 4§ 6
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  1. GIGV

§ 5 GIGV - IOP-Arbeitskreise

(1) Das Kompetenzzentrum richtet im Einvernehmen mit dem Expertengremium themenspezifische IOP-Arbeitskreise ein, die sich aus dem IOP-Expertenkreis zusammensetzen und von einem Mitglied des Expertengremiums geleitet werden. Die Zusammensetzung der IOP-Arbeitskreise erfolgt themenbezogen und interdisziplinär, wobei auf eine gleichmäßige Repräsentation der Gruppen nach § 4 Absatz 4 geachtet werden soll. Im begründeten Fall kann auch Expertise außerhalb des IOP-Expertenkreises herangezogen und integriert werden. Hierfür müssen Expertengremium und Kompetenzzentrum zustimmen.

(2) Die IOP-Arbeitskreise unterstützen das Kompetenzzentrum und das Expertengremium bei ihren Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 13.

(3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Zielsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der IOP-Arbeitskreise werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 festgelegt.

(4) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Mitgliedern der IOP-Arbeitskreise die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend § 3 Absatz 8.

(5) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Liste der IOP-Arbeitskreise und ihrer Besetzung.

Weitere Inhalte
  • VGH Bayern, Beschluss vom 19.01.2023 - 7 CE 22/10035
  • BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - I ZB 15/22
  • VGH Bayern, Beschluss vom 01.06.2022 - 14 B 20/1283
  • BGH, Urteil vom 05.10.2023 - RiZ(R) 1/23
  • § 18 SGB 5 - Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 3 RTrAbwG - Abwickler
  • § 21 VermG - Ersatzgrundstück
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