(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
- 2.
- das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
- 3.
- jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 13/9109 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. November 1997
- 2. 14/8903 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8386- Entwuf eines Gesetzes zur Änderung des BewachungsgewerberechtsBundestag Drucksachen · 24. April 2002
- 3. 14/8386 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BewachungsgewerberechtsBundestag Drucksachen · 27. Februar 2002