(1) Wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde, hat die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde vor dem erstmaligen Erbringen einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland zu überprüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht.
(2) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 der Gewerbeordnung.
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 14/8903 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8386- Entwuf eines Gesetzes zur Änderung des BewachungsgewerberechtsBundestag Drucksachen · 24. April 2002
- 2. 14/8886 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7758- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNEuRegG) 2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -14/763- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des WaffengesetzesBundestag Drucksachen · 24. April 2002
- 3. 14/7758 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)Bundestag Drucksachen · 7. Dezember 2001
- 4. 14/8386 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BewachungsgewerberechtsBundestag Drucksachen · 27. Februar 2002