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1. Januar 2002
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1. Mai 2013
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
Fachbeiträge • 71
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- 8. Einstweilige Verfügung: Räumung gegen gewerblichen Untermieter möglich - LG HamburgEingeschränkter ZugriffAdmin · www.stoffregen.hamburg · 15. August 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/7459 - Antrag: Wohnungs- und Obdachlosigkeit bekämpfen, Zwangsräumungen verhindernBundestag Drucksachen · 30. Januar 2019
- 2. 19/12786 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12348 - Wohnungspolitische Bilanz der Bundesrepublik Deutschland seit 2006Bundestag Drucksachen · 28. August 2019
- 3. 19/9696 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7459 – Wohnungs- und Obdachlosigkeit bekämpfen, Zwangsräumungen verhindernBundestag Drucksachen · 26. April 2019
- 4. 19/20589 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Schonfristzahlung bei ordentlichen Kündigungen von Wohnraummietverträgen und zur Bekämpfung des MietnomadentumsBundestag Drucksachen · 30. Juni 2020