(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
Fachbeiträge • 111
- 2. Auskunft durch die Gerichts-GeschäftsstelleEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Juli 2011
- 3. ZivilprozessEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Februar 2026
- 4. RevisionsrücknahmeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. März 2024
- 5. Klagerücknahme im unterbrochenen ZivilprozessEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Februar 2015
- 6. Klagebefugnis 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Januar 2022
- 7. gesetzlicher ForderungsübergangEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. April 2023
- 8. VollbeendigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Oktober 2025