Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
- eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
- 2.
- eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
- 3.
- Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
- 4.
- die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- 5.
- eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Fachbeiträge • 40
- 1. Aufgaben, Auftrag und BefugnisseEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 19. September 2026
- 2. BGH, Beschluss v. 05.10.2017Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 5. Oktober 2017
- 3. BGH, Beschluss v. 21.06.2017Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Juni 2017
- 4. Die Vermögensauskunft des SchuldnersEingeschränkter ZugriffSebastian Hofauer · www.hofauer.com · 22. Februar 2026
- 5. Öffentliche Zustellung der Ladung zur Abgabe der VermögensauskunftEingeschränkter Zugriffwww.hee-rechtsanwaelte.de · 6. April 2018
- 6. Gerichtsvollziehergebühren: Versuch der gütlichen Einigung nach § 802b ZPOEingeschränkter Zugriffwww.niehus-rechtsanwaelte.de · 28. März 2025
- 7. Niehus RechtsprechungEingeschränkter Zugriffwww.niehus-rechtsanwaelte.de · 4. April 2026
- 8. Der GerichtsvollzieherEingeschränkter Zugriffwww.heckmann.net · 11. November 2013
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/11310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 2. 21/4816 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/3737, 21/4815 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 18. März 2026
- 3. 21/4815 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3737 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 18. März 2026
- 4. 21/3737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026