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1. Januar 2005
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2. Februar 2026
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Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Fachbeiträge • 117
- 1. Prozessvollmacht: Umfang, Nachweis und WiderrufEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 18. September 2026
- 2. Links zum Recht u. anderen SeitenEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-pieconka.de · 16. April 2013
- 3. BAG, Beschluss v. 16.07.2024Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2024
- 4. BAG, Beschluss v. 04.12.2013Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. Dezember 2013
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/11310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
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