(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Fachbeiträge • 7
- 1. Zwangsverwaltung bei NießbrauchEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. März 2015
- 2. Ergänzung des Rundschreibens Nr. 24/2008; Durchführungsvollmachten für Notarangestellte, Finanzierungsvollmachten und sonstige Vollmachten nach Inkrafttreten der Neufassung von § 13 FGG und § 79 ZPOEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. Finanzierungsvollmachten bei der Grundschuldbestellung/Durchführungsvollmachten für Notarangestellte Änderungen in ZPO und FGG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des RechtsberatungsrEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 4. Alles Wichtige zur GrundschuldEingeschränkter ZugriffChristian Hausherr · https://www.hausherr-steuerwald.de/blog/ · 9. Juni 2023
- 5. Dinglicher Titel: Keine Möglichkeit, persönlich zu vollstreckenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. Mai 2024
- 6. Dinglicher Titel: Keine Möglichkeit, persönlich zu vollstreckenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 23. Mai 2024
- 7. Immobilien im Nachlass - was nun? Das muss der Testamentsvollstrecker wissen!Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 11. März 2020