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Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
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Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
- die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
- 2.
- eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.
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