Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
- die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
- 2.
- eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 126
- 1. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va