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1. Januar 2013
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Fachbeiträge • 2
- 1. Die Reform der Sachaufklärung in der ZwangsvollstreckungEingeschränkter ZugriffGastautor · https://juraexamen.info/ · 17. Februar 2014
- 2. Zwangsvollstreckungsrecht ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 17. Februar 2014