(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
Fachbeiträge • 170
- 1. Rechtliches Gehör und die Hinweispflicht des GerichtsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Juli 2009
- 2. Präklusion: Verspäteter Vortrag im ZivilprozessEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 18. September 2026
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- 4. BAG, Urteil v. 12.09.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. September 2022
- 5. BGH, Urteil v. 12.05.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Mai 2015
- 6. Die Prozessförderpflicht einer ParteiEingeschränkter ZugriffNewdahlbokum · www.dahlbokum.de · 20. September 2023
- 7. Publikationen Urteilsanmerkung zur Produkthaftung (OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2010 (1-21 U 163/08))Eingeschränkter Zugriffwww.ratgeber-arzthaftung.de · 26. August 2026
- 8. Die Prozessförderpflicht einer ParteiEingeschränkter ZugriffNewdahlbokum · www.dahlbokum.de · 20. September 2023
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/25821 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des PatentrechtsBundestag Drucksachen · 13. Januar 2021
- 2. 20/5652 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der ArbeitsweltBundestag Drucksachen · 15. Februar 2023