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1. Januar 2013
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26. November 2016
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1. November 2017
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
- 2.
- eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
- 3.
- der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
Fachbeiträge • 378
- 1. BGH, Beschluss v. 10.10.2018Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. Oktober 2018
- 2. Verhinderung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) – AG Schwerin erlässt einstweilige AnordnungEingeschränkter Zugriffwww.ra-spiegelberg.de · 4. August 2020
- 3. § 882c EintragungsanordnungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. Mai 2026
- 4. Schuldnerverzeichnis-Eintrag löschen lassen: So funktioniert die vorzeitige Löschung nach § 882e Abs. 3 ZPOEingeschränkter ZugriffArno Lampmann · www.lhr-law.de · 17. August 2026
- 5. Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von RundfunkgebührenEingeschränkter ZugriffCarl Christian Müller · www.mueller.legal · 10. Juli 2015
- 6. Eintrag: Wie der Makel der "Nichtabgabe der Vermögensauskunft" wieder getilgt werden kann! 1,2,3!Eingeschränkter ZugriffMgr. Valentin Schulte, Dipl.-Jur · www.dr-schulte.de · 20. Februar 2025
- 7. Die ZwangsvollstreckungEingeschränkter ZugriffSebastian Hofauer · www.hofauer.com · 14. Mai 2026
- 8. Die Vermögensauskunft des SchuldnersEingeschränkter ZugriffSebastian Hofauer · www.hofauer.com · 22. Februar 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den FachgerichtsbarkeitenBundestag Drucksachen · 23. August 2023