Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Fachbeiträge • 13
- 1. Begutachtung bei einem DrittenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Februar 2011
- 2. "Es ist absolute Rechtstreue zu erwarten"Eingeschränkter ZugriffHasso Suliak · www.lto.de · 27. November 2025
- 3. ZPO-Überblick: Der unwillige ZeugeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 11. Februar 2019
- 4. ZPO-Überblick: Der unwillige ZeugeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 11. Februar 2019
- 5. "Es ist absolute Rechtstreue zu erwarten"Eingeschränkter ZugriffHasso Suliak · www.lto.de · 27. November 2025
- 6. Der käufliche ZeugeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 26. September 2019
- 7. Der käufliche ZeugeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 26. September 2019
- 8. Der käufliche ZeugeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 26. September 2019