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1. Januar 2002
1. Januar 2002
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Fachbeiträge • 21
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Öffentliche Quellen • 6
- 1. 11/3621 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Rechtspflege-VereinfachungsgesetzesBundestag Drucksachen · 1. Dezember 1988
- 2. 11/7760 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz -Bundestag Drucksachen · 31. August 1990
- 3. 14/4722 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ZivilprozessesBundestag Drucksachen · 24. November 2000
- 4. 14/3750 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz ZPO-RG)Bundestag Drucksachen · 4. Juli 2000
- 5. 16/6308 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)Bundestag Drucksachen · 7. September 2007
- 6. 21/1538 - Antrag: Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 9. September 2025