Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2013
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26. November 2016
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1. November 2017
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26. November 2019
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
- 1.
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- 2.
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- 3.
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- 4.
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- 5.
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
- 6.
- zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
- 7.
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
Fachbeiträge • 14
- 1. BGH, Beschluss v. 10.10.2018Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. Oktober 2018
- 2. Schuldnerverzeichnis-Eintrag löschen lassen: So funktioniert die vorzeitige Löschung nach § 882e Abs. 3 ZPOEingeschränkter ZugriffArno Lampmann · www.lhr-law.de · 17. August 2026
- 3. Die fünf schlimmsten Fehler in WohnraummietkündigungenEingeschränkter ZugriffKanzlei Am Theater · www.anwaltskanzlei-wue.de · 24. Januar 2017
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- 5. Akteneinsichtsrecht eines unbeteiligten DrittenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 25. Juni 2022
- 6. Laufender Bezug von Abdrucken aus dem zentralen LänderschuldnerverzeichnisEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Februar 2015
- 7. Die zentralen Schuldnerverzeichnisse - und die WirtschaftsauskunfteienEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Februar 2015
- 8. Gebühren bei Einsicht in das SchuldnerverzeichnisEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. März 2013
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/4671 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 2. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 3. 19/17963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. März 2020
- 4. 19/24226 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)Bundestag Drucksachen · 11. November 2020
- 5. 20/8864 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des BetreuungsorganisationsgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2023