Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.
Fachbeiträge • 6
- 1. GerichtsvollzieherEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. September 2025
- 2. UnterlassenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Mai 2026
- 3. StromsperreEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. August 2021
- 4. ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Mai 2026
- 5. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va