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1. Januar 2024
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn
- 1.
- der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und
- 2.
- die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.
Fachbeiträge • 6
- 1. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Rechtskraft eines im Prozess gegen die Gesellschafter ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf die GesellschaftEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 23. Mai 2011
- 4. Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der ZwangsvollstreckungEingeschränkter ZugriffVon (Verfasser) Priv.-Doz. Dr. Johannes Wertenbruch · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va