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1. Januar 2020
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
Fachbeiträge • 120
- 1. non liquet beim BefangenheitsantragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. November 2010
- 2. GlaubhaftmachungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Oktober 2025
- 3. Das Ablehnungsgesuch im BetreuungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Februar 2022
- 4. Befangenheit eines Richters wegen früherer GutachtertätigkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Oktober 2009
- 5. Die Beschwerde eines LiquidatorsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. August 2012
- 6. Richterablehnung wegen einer der Partei ungünstigen RechtsauffassungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Dezember 2011
- 7. FinanzgerichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Februar 2025
- 8. Verletzung prozessualer Rechte - und die Frage des hinreichend gewichtigem FeststellungsinteressesEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. September 2020