(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Fachbeiträge • 8
- 1. BVerwG 6 PB 19.09, Beschluss vom 19. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. BVerwG 6 P 11.03, Beschluss vom 01. Dezember 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Keine Angst vor § 128a ZPOEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 15. Dezember 2020
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- 6. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Aktuelles zum Einheitlichen PatentgerichtEingeschränkter Zugriffhttps://recht-umschau.de/ · 12. Mai 2026
- 8. BAG, Beschluss vom 18.09.2019, 7 ABR 44/17Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 19. März 2021