(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
Fachbeiträge • 4
- 1. BGH, Beschluss v. 16.12.2020Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Dezember 2020
- 2. Eintragung der Pfändung einer Buchgrundschuld im GrundbuchEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 10. August 2021
- 3. Pfändung und VollstreckungsverbotEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 27. November 2024
- 4. Neue Gebühren bei Grundbuchberichtigungsantrag?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 13. Dezember 2022
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/11310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 2. 21/3737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026