(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Fachbeiträge • +500
- 1. Steuerberaterhaftung und der bestehende VerlustvortragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. März 2009
- 2. ZivilprozessEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Februar 2026
- 3. UnternehmensbewertungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Juli 2021
- 4. Widerruf 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Mai 2020
- 5. Fachanwalt für IT-Recht FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 3. Juli 2026
- 6. Der kartellrechtswidrige Informationsaustausch - und der Schadensersatz des KundenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Februar 2023
- 7. SchadensersatzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Mai 2026
- 8. Schadensersatz 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Oktober 2024