(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Fachbeiträge • 56
- 1. Die juristische Presseschau vom 14. August 2026: Haftbefehl gegen Maximilian KrahEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 14. August 2026
- 2. Die juristische Presseschau vom 14. August 2026: Haftbefehl gegen Maximilian KrahEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 14. August 2026
- 3. Parlamentarierbeobachtung durch den Verfassungsschutz - der Fall RamelowEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Oktober 2013
- 4. Edathy in KarlsruheEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. August 2014
- 5. AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz geht weiterEingeschränkter ZugriffDr. Markus Sehl · www.lto.de · 8. November 2023
- 6. AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz geht weiterEingeschränkter ZugriffDr. Markus Sehl · www.lto.de · 8. November 2023
- 7. Eröffnung der Hauptverhandlung gegen EdathyEingeschränkter ZugriffLto Ahe · www.lto.de · 18. November 2014
- 8. April 2026 – BZPPEingeschränkter ZugriffAutor Sophie-Charlotte Schönberger · www.fu-berlin.de · 30. April 2026