1. August 2009
20. Juli 2017
26. März 2025
(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
Fachbeiträge • 10
- 1. Sächsische Beamtenbesoldung - und das AbstandsgebotEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Juli 2017
- 2. GG Artikel 143dEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. März 2025
- 3. Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 28. Juli 2020
- 4. Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 verfassungswidrigEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 18. Dezember 2015
- 5. Ribet Buse RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffRibet-Buse · www.sdrb.de · 21. Februar 2018
- 6. Ribet Buse RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffRibet-Buse · www.sdrb.de · 2. Juni 2015
- 7. Ribet Buse RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffHttps://Www.Sdrb.De/Author/Ribet-Buse/#Author · www.sdrb.de · 2. Juni 2015
- 8. Amtsangemessene RichterbesoldungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Mai 2015
Öffentliche Quellen • 99
- 1. 17/3024 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. September 2010
- 2. 16/13222 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12400- Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten FöderalismusreformBundestag Drucksachen · 27. Mai 2009
- 3. 17/3525 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/2500, 17/2502 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011(Haushaltsgesetz 2011)Bundestag Drucksachen · 19. November 2010
- 4. 16/12410 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)Bundestag Drucksachen · 24. März 2009
- 5. 17/77 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2009 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Jahresrechnung 2008)Bundestag Drucksachen · 7. Dezember 2009
- 6. 17/2501 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2010 bis 2014Bundestag Drucksachen · 13. August 2010
- 7. 16/13230 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12410, 16/13221- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)Bundestag Drucksachen · 27. Mai 2009
- 8. 16/12400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten FöderalismusreformBundestag Drucksachen · 24. März 2009