GG
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Fußnote
Art. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v. 6.12.2006; 2007 I 33 - 2 BvM 9/03
Fachbeiträge • +500
- 4. Aussetzung eines familiengerichtlichen Verfahrens - auch ohne RichtervorlageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. November 2012
- 5. Versagung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und einen Bundesminister a. D. in einem ZivilprozessEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. August 2026
- 6. Verfassungswidrige Biersteuersätze?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. April 2011
- 7. Zero-Day-Exploits - und der StaatstrojanerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Juli 2021
- 8. Pressefreiheit vs. Schutz des Strafverfahrens - Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGBEingeschränkter ZugriffDr. Anthea Pitschel · https://muegge-pitschel.de/blog/ · 17. Dezember 2023