(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
- a)
- eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
- b)
- die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
- c)
- die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Fachbeiträge • 3
- 1. BVerwG 3 B 23.07, Beschluss vom 23. Oktober 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Berufsrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung - Nebenfolgen außerhalb des StrafgesetzbuchesEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 15. Januar 2026
- 3. Berufsrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung - Nebenfolgen außerhalb des StrafgesetzbuchesEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 15. Januar 2026