Version
1. Januar 2016
1. Januar 2016
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
9. Januar 2026
9. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstands muss steuerpflichtig gewesen sein.
- 2.
- Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.
- 3.
- Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein.
- 4.
- Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein.
- 5.
- Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.
- 6.
- Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein.
- 7.
- Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen,
- 1.
- wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und
- 2.
- in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.
Fachbeiträge • 2
- 1. Keine Berichtigung der unter Ausweis von Umsatzsteuer gegenüber Jobcentern abgerechneten Leistungen einer privaten ArbeitsvermittlerinEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 9. November 2018
- 2. Mehrwertsteuer: Definition & BerechnungEingeschränkter ZugriffJan Frederik Strasmann, Ll. M · https://www.anwalt.org/ratgeber · 21. Februar 2024