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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In diesem hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben.
Fußnote
(+++ § 18g: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Das große Umsatzsteuer-HandbuchEingeschränkter ZugriffHerausgegeben Von Vors.Ribfh Dr. Christoph Wäger. Begründet Von Ribfh A.D./Ra Dr. Wolfram Birkenfeld. Bearbeitet Von Ra/Stb Stefan Heinrichshofen, Stb Axel Jansen, Stb Wendelin Liebgott, Thomas Meurer, Ribfh Gerhard Michel, Ra/Stb Bertrand Monfort, Stb Robert Prätzler, Stbin Ursula Slapio, Rd Christian Sterzinger Und Vors.Ribfh Dr. Christoph Wäger · https://www.otto-schmidt.de/