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Version
4. Juli 2009
4. Juli 2009
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Version
4. Juli 2024
4. Juli 2024
Es ist verboten,
- 1.
- Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,
- 2.
- Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,
- 3.
- Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Einführung: Gesichtsmasken, Alltagsmasken, FFP2Eingeschränkter ZugriffDominik Görtz · www.goertz-legal.de · 24. Januar 2021
- 2. Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 7. August 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/6578 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6217 - Gefahren durch DuftstoffeBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2018
- 2. 19/12437 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. August 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. August 2019
- 3. 19/7585 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Februar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Februar 2019