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§ 2
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  1. WiSiV

§ 1 WiSiV - Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2a des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes; ihnen gleichgestellt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 2b und 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bestimmten Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft;
2.
Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes;
3.
Produktionsmittel der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Waren, Werkleistungen und Produktionsmittel, die einer gesonderten Regelung nach der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung, der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung oder der Gaslastverteilungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Maßnahmen nach dieser Verordnung dürfen nur ergriffen werden,

1.
um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen sicherzustellen und
2.
wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.
Sie sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Weitere Inhalte
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