(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.
(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.
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