(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
Fachbeiträge • 27
- 1. BVerwG, Beschluss v. 27.09.2007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. September 2007
- 2. BVerwG, Beschluss v. 27.09.2007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. September 2007
- 3. Dienstliche Beurteilungen und Beförderungen von Polizeibeamten in NRW rechtswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.12.2019, Az. 6 A 420/19 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellscEingeschränkter ZugriffVon Sarah Nußbaum · www.hotstegs-recht.de · 15. Februar 2020
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- 5. Aktuelles Archiv - Seite 14 von 93 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 2. Juli 2020
- 6. dienstliche Beurteilung Archiv - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 30. Oktober 2024
- 7. Beamtenrecht Archiv - Seite 8 von 47 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 2. März 2020
- 8. Öffentlicher Dienst Archiv - Seite 11 von 55 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 2. März 2020