(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
Fachbeiträge • 13
- 1. Altershöchstgrenzen für die VerbeamtungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Oktober 2015
- 2. BVerwG 2 B 26.11, Beschluss vom 26. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 76.10, Urteil vom 23. Februar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 21.06, Beschluss vom 27. September 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 79.10, Urteil vom 23. Februar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 2.11, Urteil vom 23. Februar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. öffentlicher Dienst ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Patrick Christian Otto · https://juraexamen.info/ · 19. November 2015
- 8. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einführung von Altershöchstgrenzen im Öffentlichen DienstEingeschränkter ZugriffDr. Patrick Christian Otto · https://juraexamen.info/ · 19. November 2015