(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Asylantrag und die Haftung für den LebensunterhaltEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. Oktober 2011
- 2. BVerwG 1 C 4.13, Urteil vom 13. Februar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Beschluss vom 15. April 2026Eingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/5984 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. November 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. November 2018
- 2. 20/10200 - Unterrichtung: Evaluierungsbericht des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen ZweckenBundestag Drucksachen · 25. Januar 2024
- 3. 20/14630 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13160 - Straftäter im BürgergeldbezugBundestag Drucksachen · 20. Januar 2025