(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.
(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.
(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 5
- 1. Enteignungen für den Braunkohle-TagebauEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Dezember 2013
- 2. BVerwG 7 C 10.08, Urteil vom 20. November 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 4. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 5. BVerwG 7 C 11.05, Urteil vom 29. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/28402 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der VerwaltungsgerichtsordnungBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 2. 19/27332 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. März 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. März 2021
- 3. 20/3097 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. August 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. August 2022