(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
- 1.
- Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
- 2.
- Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör.
(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.
Fachbeiträge • 3
- 1. Bergbauschäden - Schadensersatzansprüche der GrundstückseigentümerEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 10. September 2013
- 2. Bergbauerschütterungen - BergschadenshaftungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 10. September 2013
- 3. Bergschaden- Haftung und VerjährungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 19. November 2018
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf HinterbliebenengeldBundestag Drucksachen · 7. März 2017
- 2. 21/4786 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über IndustrieemissionenBundestag Drucksachen · 18. März 2026