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14. Juli 2020
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31. Juli 2026
31. Juli 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Einzelangaben können weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, an
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- 2.
- das Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
- das Bundesministerium für Verkehr,
- 4.
- das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
- 5.
- das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- 6.
- das Umweltbundesamt,
- 7.
- das Bundeskartellamt,
- 8.
- die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden,
- 9.
- die Dienststellen der Europäischen Union,
- 10.
- die Internationale Energie-Agentur oder
- 11.
- den Expertenrat für Klimafragen.
(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern
- 1.
- die Daten einem Bundesland zuordenbar sind und
- 2.
- die zusammengefassten Angaben keinen Rückschluss auf Einzelangaben erlauben.