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§ 2
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  1. NeckarSchlBetrZV

§ 1 NeckarSchlBetrZV - Betriebszeiten

(1) Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgesetzt:

1.
von Montag 6 Uhr bis Samstag 22 Uhr nach Maßgabeder Sätze 2 bis 4,
2.
am Sonntag von 8 Uhr bis 16 Uhr.

Von Montag bis Freitag werden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur für die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen oder elektronischen Voranmeldung Schleusungen durchgeführt. Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten Anordnung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Neckar geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Schleusung für Verkehrsteilnehmer,die von den Festlegungen im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.

(2) Die Betriebszeiten der Schleusen Heidelberg sowie der fernbedienten Schleusen Hofen, Cannstatt, Untertürkheim, Obertürkheim, Esslingen, Oberesslingen und Deizisau sind täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr.

Weitere Inhalte
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 - 2 U 14/21
  • BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - 1 WB 25/25
  • § 110 ArbGG - Aufhebungsklage
  • § 25a AWaffV - Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
  • § 8 LAP-htVerwDV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  • § 17 SektVO - Wettbewerblicher Dialog
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