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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln,
- 1a.
- für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,
- a)
- die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und
- b)
- die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,
- 2.
- (weggefallen)
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
- 4.
- ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
- 5.
- Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
- a)
- für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
- aa)
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- bb)
- an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
- cc)
- an die Frequenzhaltung,
- dd)
- an das Nachweisverfahren,
- ee)
- an den Versorgungswiederaufbau und
- ff)
- bei der Erweiterung bestehender Windparks und
- b)
- für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen
- aa)
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- bb)
- an die Frequenzhaltung,
- cc)
- an das Nachweisverfahren,
- dd)
- an den Versorgungswiederaufbau und
- ee)
- bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
- 6.
- abweichend von § 51 für Anlagen,
- a)
- deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder
- b)
- bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,
Fußnote
(+++ § 95: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 95: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)