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Art 1Art 3
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  1. WPostVtr2016G

Art 2 WPostVtr2016G - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ergänzenden Bestimmungen des Weltpostvereins vom 31. März 2017 zu den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Rat für Postbetrieb des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Ergänzenden Bestimmungen beschlossen hat, in Kraft zu setzen und die Ergänzenden Bestimmungen sowie deren Änderungen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates künftige Änderungen der Verträge des Weltpostvereins in Kraft zu setzen, soweit sich diese beziehen auf:

1.
Änderungen der Satzung des Weltpostvereins oder Zusatzprotokolle zur Satzung,
2.
Änderungen der Allgemeinen Verfahrensordnung oder Zusatzprotokolle zur Allgemeinen Verfahrensordnung oder
3.
Änderungen des Weltpostvertrages selbst.

Die Ermächtigung nach Absatz 2 umfasst nur

1.
sprachliche oder redaktionelle Änderungen,
2.
organisatorische Änderungen betreffend der Organe des Weltpostvereins oder
3.
inhaltliche Änderungen der Verträge, die jedoch keine Auswirkungen auf die Postdienstleistungen und keinen Umsetzungsbedarf im nationalen Recht nach sich ziehen.
Weitere Inhalte
  • VG Trier, Urteil vom 27.07.2023 - 10 K 1124/23
  • SG München, Urteil vom 21.11.2024 - S 46 AS 1243/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2022 - 12 A 1461/20
  • VG Minden, Urteil vom 16.11.2022 - 9 K 5579/21
  • § 341s HGB - Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
  • § 25 BGleiG - Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
  • § 4 LuftSiAV - Zertifizierungsverfahren
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