(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.
(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit beschränken
- 1.
- auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
- 2.
- auf bestimmte Vertragstypen,
- 3.
- auf bestimmte Unternehmer oder
- 4.
- auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet.
(2) Hat die Verbraucherschlichtungsstelle keine einschränkende Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ und ist für Anträge nach Absatz 1 zuständig, mit Ausnahme von
- 1.
- Streitigkeiten aus Verträgen über
- a)
- nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
- b)
- Gesundheitsdienstleistungen,
- c)
- Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen,
- 2.
- Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Tätigkeit auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erstrecken; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.
(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
Fachbeiträge • 5
- 1. Kümmerlein – EuGH zu AGB: Hinweispflicht auf Verbraucherschlichtung auch ohne OnlineEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 14. Juli 2020
- 2. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Mehr Bürokratie als Nutzen für HändlerEingeschränkter ZugriffPhil Salewski · www.it-recht-kanzlei.de · 5. März 2017
- 3. Alternative Streitbeilegung - lohnt sich die für Händler?Eingeschränkter ZugriffDr. Bea Brünen · www.it-recht-kanzlei.de · 19. März 2017
- 4. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
- 5. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/6664 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6302 - SchlichtungBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2018
- 2. 19/6890 - Unterrichtung: Zwischenbericht zur Funktionsweise der Allgemeinen VerbraucherschlichtungsstelleBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2018
- 3. 19/10348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 4. 19/24830 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/24317 - Tätigkeit der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr in Zeiten von CoronaBundestag Drucksachen · 30. November 2020
- 5. 19/24133 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23601 - Tätigkeit der Universalschlichtungsstelle in Zeiten von CoronaBundestag Drucksachen · 6. November 2020
- 6. 19/27025 - Unterrichtung: Schlussbericht zur Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle und der Universalschlichtungsstelle des Bundes in KehlBundestag Drucksachen · 10. Februar 2021
- 7. 21/1849 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer RegelungenBundestag Drucksachen · 29. September 2025