(1) Ist ein Unternehmer an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligt, so kann von dem Verbraucher ein Entgelt nur erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrauchers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist; in diesem Fall beträgt das Entgelt höchstens 30 Euro. In sonstigen Fällen kann die Verbraucherschlichtungsstelle vom Verbraucher ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn
- 1.
- sie diesen unverzüglich nachdem ihr bekannt wurde, dass an dem Verfahren kein Unternehmer beteiligt ist, auf diese Kosten hingewiesen hat, und
- 2.
- der Verbraucher an dem Verfahren weiterhin teilnehmen wollte.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, ein angemessenes Entgelt verlangen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Ab 1. Februar 2017 neue Informationspflichten für Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)Eingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 26. Januar 2017
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/6890 - Unterrichtung: Zwischenbericht zur Funktionsweise der Allgemeinen VerbraucherschlichtungsstelleBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2018
- 2. 19/15852 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2018/2019 mit 11. Sektorgutachten Post der Monopolkommission - Die Novelle des Postgesetzes: Neue Chancen für den WettbewerbBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2019
- 3. 19/27025 - Unterrichtung: Schlussbericht zur Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle und der Universalschlichtungsstelle des Bundes in KehlBundestag Drucksachen · 10. Februar 2021