(1) Für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.
(2) Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen auch in den Fällen des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 getroffen. Auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
(4) In Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 ist Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/28401 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der MarktüberwachungBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 2. 19/29806 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28406 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen AnlagenBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 3. 19/28406 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen AnlagenBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 4. 21/4146 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. Februar 2026