(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/10, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die für das Verfahren festgelegten Meldewege und begründet die Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Fachbeiträge • 1
- 1. Mandanteninformation - Nationale Umsetzung des Ökodesign-RechtsrahmensEingeschränkter ZugriffDr. Marthe-Louise Fehse · www.fn.legal · 8. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/28401 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der MarktüberwachungBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 2. 19/28406 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen AnlagenBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 3. 20/8658 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des DüngegesetzesBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 4. 21/6135 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des DüngegesetzesBundestag Drucksachen · 26. Mai 2026
- 5. 21/5141 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren RegelungenBundestag Drucksachen · 1. April 2026