(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum eingerichtet.
(2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die Aufgaben,
- 1.
- die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung zu beraten,
- 2.
- allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung vorzuschlagen,
- 3.
- Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung auszusprechen.
(4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bearbeitet allgemeine übergreifende Themen der Marktüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des Unionsnetzwerks für Produktkonformität nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden und der Zollverwaltung sowie mit Fachexperten zu verbessern.
(5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/1620 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2020/2021 mit 12. Sektorgutachten Telekommunikation (2021) der Monopolkommission - Wettbewerb durch UmbruchBundestag Drucksachen · 15. Dezember 2021
- 2. 19/32224 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31812 - Marktüberwachung durch BundesbehördenBundestag Drucksachen · 26. August 2021
- 3. 21/5141 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren RegelungenBundestag Drucksachen · 1. April 2026
- 4. 21/6407 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/4594, 21/5143 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)Bundestag Drucksachen · 10. Juni 2026