(1) Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Bürgerkontos dürfen, soweit dies erforderlich ist, folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
- Daten nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes,
- 2.
- die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, übermittelt werden,
- 3.
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
- 4.
- die Postfachreferenz des Nutzerkontos.
(2) Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Organisationskontos und zur Feststellung der Vertretungs- oder Handlungsbefugnis einer für die Organisation handelnden natürlichen oder juristischen Person dürfen, soweit dies erforderlich ist, folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
- Unternehmensbasisdaten nach § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
- 2.
- Daten nach § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung,
- 3.
- die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
- 4.
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird,
- 5.
- die Postfachreferenzen des Nutzerkontos,
- 6.
- Daten zur Vertretungs- oder Handlungsbefugnis sowie Daten nach Absatz 1 der für eine Organisation handelnden natürlichen Personen und
- 7.
- Daten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
(3) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung betreibt,
- 1.
- die in § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundeszentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten der Finanzämter bei diesen Finanzbehörden im automatisierten Verfahren auf Veranlassung des Nutzers abrufen und
- 2.
- die abgerufenen Daten auf Veranlassung des Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln.
(4) Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen auf Veranlassung des Nutzers auch zwischen den Nutzerkonten im Portalverbund ausgetauscht werden.
(5) Zur Kommunikation mit dem Nutzer dürfen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
- Anrede,
- 2.
- weitere Anschriften,
- 3.
- De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
- 4.
- E-Mail-Adresse,
- 5.
- Telefon- oder Mobilfunknummer,
- 6.
- Telefaxnummer und
- 7.
- Kommunikationsinhaltsdaten.
(6) Auf Veranlassung des Nutzers dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen und Status- und Verfahrensinformationen an das Nutzerkonto übermittelt und für Zwecke des Nutzerkontos verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.
(7) Auf Veranlassung des Nutzers ist eine dauerhafte Speicherung der Daten nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen. Das Bürgerkonto wird bei zweijähriger Inaktivität des Nutzers automatisch gelöscht. Der Nutzer wird zwei Monate vorher automatisch elektronisch über die anstehende Löschung benachrichtigt. Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen.
(8) Die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 sowie nach § 9 Absatz 1 dürfen auf Veranlassung des Nutzers an die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde, ein Verwaltungsportal oder einen Onlinedienst übermittelt werden und durch diese verarbeitet werden, soweit dies für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen oder deren Abwicklung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Dritte, an den die Daten übermittelt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Dritte die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(9) Soweit nach den Absätzen 5 bis 8 Daten verarbeitet werden dürfen, gilt dies auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(10) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Nutzerkonto nach den Absätzen 1 bis 9 ist die für das Nutzerkonto jeweils zuständige Stelle nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ausschließlich verantwortlich. Teilen sich mehrere Stellen die Zuständigkeit für ein Nutzerkonto, sind diese nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam verantwortlich.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 18/11135 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 2. 18/12589 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11135, 18/11185 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 3. 18/11185 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 18/11135 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 4. 19/10310 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. Mai 2019
- 5. 19/23774 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/21987, 19/22776, 19/23054 Nr. 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von FamilienleistungenBundestag Drucksachen · 28. Oktober 2020
- 6. 19/21987 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von FamilienleistungenBundestag Drucksachen · 31. August 2020
- 7. 19/24007 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/21986, 19/22783, 19/23054 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen DokumentenwesenBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 8. 19/24226 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)Bundestag Drucksachen · 11. November 2020